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Spickhoff, Medizinrecht
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350. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – (A. - § 33)
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B. Regeln zur Berufsausübung
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IV. Berufliches Verhalten
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3. Berufliche Zusammenarbeit (§ 29 - § 29a)
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§ 29 Kollegiale Zusammenarbeit
- 1. Normzweck.
- 2. Kollegialitätsgebot (Abs. 1 S. 1 u. 2).
- 3. Verbot unsachlicher Kritik und herabsetzender Äußerungen (Abs. 1 S. 3 und Abs. 4).
- 4. Unlauteres Verdrängen aus der Behandlungstätigkeit oder bei der Konkurrenz um eine Stelle (Abs. 2 S. 1 u. 2).
- 5. Unentgeltliche oder unangemessen vergütete Beschäftigung (Abs. 2 S. 3).
- 6. Mitarbeiterbeteiligung (Abs. 3).
- 7. Weiterbildung nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung (Abs. 5).
- 8. Diskriminierungsverbot sowie Beachtung der Bestimmungen des Arbeits- und Berufsbildungsrechtes (Abs. 6).
- § 29a Zusammenarbeit mit Dritten
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§ 29 Kollegiale Zusammenarbeit
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3. Berufliche Zusammenarbeit (§ 29 - § 29a)
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IV. Berufliches Verhalten
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B. Regeln zur Berufsausübung
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350. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – (A. - § 33)