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Spickhoff, Medizinrecht
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350. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – (A. - § 33)
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B. Regeln zur Berufsausübung
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IV. Berufliches Verhalten
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4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten (§ 30 - § 33)
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§ 31 Unerlaubte Zuweisung
- 1. Normzweck.
- 2. Zuweisung von Patienten, Untersuchungsmaterial, Arznei- oder Hilfsmitteln.
- 3. Fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
- 4. Entgelt oder andere Vorteile.
- 5. Vorteil „für“ die Zuweisung, die Verordnung oder den Bezug.
- 6. Verhältnis zum Strafrecht.
- 7. Empfehlungsverbot und Verbot der Verweisung an bestimmte Anbieter ohne hinreichenden Grund (Abs. 2).
- 7. Rechtsfolgen.
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§ 31 Unerlaubte Zuweisung
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4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten (§ 30 - § 33)
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IV. Berufliches Verhalten
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B. Regeln zur Berufsausübung
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350. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – (A. - § 33)