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- Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 3. A. 2023
- Geiger, Healthcare-Compliance, 1. A. 2021
- mehr...
- Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. A. 2018
- Saliger/Tsambikakis, Strafrecht der Medizin, 1. A. 2022
- Spickhoff/Handorn Medizinisches Forschungsrecht, 1. A. 2024
- Volk/Beukelmann, Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 3. A. 2020
- schließen...
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Spickhoff, Medizinrecht
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350. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – (A. - § 33)
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B. Regeln zur Berufsausübung
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IV. Berufliches Verhalten
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4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten (§ 30 - § 33)
- § 30 Ärztliche Unabhängigkeit
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§ 31 Unerlaubte Zuweisung
- 1. Normzweck.
- 2. Zuweisung von Patienten, Untersuchungsmaterial, Arznei- oder Hilfsmitteln.
- 3. Fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
- 4. Entgelt oder andere Vorteile.
- 5. Vorteil „für“ die Zuweisung, die Verordnung oder den Bezug.
- 6. Verhältnis zum Strafrecht.
- 7. Empfehlungsverbot und Verbot der Verweisung an bestimmte Anbieter ohne hinreichenden Grund (Abs. 2).
- 7. Rechtsfolgen.
- § 32 Unerlaubte Zuwendungen
- § 33 Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit
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4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten (§ 30 - § 33)
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IV. Berufliches Verhalten
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B. Regeln zur Berufsausübung
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350. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – (A. - § 33)
Siehe auch ...
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