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Spickhoff, Medizinrecht
350. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – (A. - § 33)
B. Regeln zur Berufsausübung
IV. Berufliches Verhalten
4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten (§ 30 - § 33)
§ 32 Unerlaubte Zuwendungen
2. Verbot der Entgegennahme einseitiger Zuwendungen.
a) Geschenke oder andere Vorteile.
b) Von Patienten oder anderen für sich oder Dritte.
c) Für sich oder Dritte fordern, sich oder Dritten versprechen lassen oder annehmen.
d) Eindruck der Beeinflussung.
e) Ausnahme für sozialrechtliche Sonderregelungen (Abs. 1 S. 2).
Spickhoff, Medizinrecht
a) Geschenke oder andere Vorteile.
Scholz in Spickhoff | MBO-Ä 1997 § 32 Rn. 2 | 3. Auflage 2018
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