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Spickhoff, Medizinrecht
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350. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – (A. - § 33)
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B. Regeln zur Berufsausübung
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IV. Berufliches Verhalten
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4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten (§ 30 - § 33)
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§ 32 Unerlaubte Zuwendungen
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2. Verbot der Entgegennahme einseitiger Zuwendungen.
- a) Geschenke oder andere Vorteile.
- b) Von Patienten oder anderen für sich oder Dritte.
- c) Für sich oder Dritte fordern, sich oder Dritten versprechen lassen oder annehmen.
- d) Eindruck der Beeinflussung.
- e) Ausnahme für sozialrechtliche Sonderregelungen (Abs. 1 S. 2).
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2. Verbot der Entgegennahme einseitiger Zuwendungen.
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§ 32 Unerlaubte Zuwendungen
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4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten (§ 30 - § 33)
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IV. Berufliches Verhalten
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B. Regeln zur Berufsausübung
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350. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – (A. - § 33)