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Spickhoff, Medizinrecht
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10. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)
- Erster Abschnitt. Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich (§ 1 - § 4b)
- Zweiter Abschnitt. Anforderungen an die Arzneimittel (§ 5 - § 12)
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Dritter Abschnitt. Herstellung von Arzneimitteln (§ 13 - § 20d)
- § 13 Herstellungserlaubnis
- § 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis
- § 15 Sachkenntnis
- § 16 Begrenzung der Herstellungserlaubnis
- § 17 Fristen für die Erteilung
- § 18 Rücknahme, Widerruf, Ruhen
- § 19 Verantwortungsbereiche
- § 20 Anzeigepflichten
- § 20a Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe
- § 20b Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen
- § 20c Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen
- § 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen
- Vierter Abschnitt. Zulassung der Arzneimittel (§ 21 - § 37)
- Fünfter Abschnitt. Registrierung von Arzneimitteln (§ 38 - § 39d)
- Sechster Abschnitt. Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung (§ 40 - § 42c)
- Siebter Abschnitt. Abgabe von Arzneimitteln (§ 43 - § 53)
- Achter Abschnitt. Sicherung und Kontrolle der Qualität (§ 54 - § 55a)
- Neunter Abschnitt. Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden (§§ 56–61)
- Zehnter Abschnitt. Pharmakovigilanz (§ 62 - § 63k)
- Elfter Abschnitt. Überwachung (§ 64 - § 69b)
- Zwölfter Abschnitt. Sondervorschriften für Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei, Zivilschutz (§ 70 - § 71)
- Dreizehnter Abschnitt. Einfuhr und Ausfuhr (§ 72 - § 74)
- Vierzehnter Abschnitt. Informationsbeauftragter, Pharmaberater (§ 74a - § 76)
- Fünfzehnter Abschnitt. Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen (§ 77 - § 83b)
- Sechzehnter Abschnitt. Haftung für Arzneimittelschäden (§ 84 - § 94a)
- Siebzehnter Abschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 95 - § 98a)
- Achtzehnter Abschnitt. Überleitungs- und Übergangsvorschriften
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10. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)