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Spickhoff, Medizinrecht
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10. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)
- Erster Abschnitt. Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich (§ 1 - § 4b)
- Zweiter Abschnitt. Anforderungen an die Arzneimittel (§ 5 - § 12)
- Dritter Abschnitt. Herstellung von Arzneimitteln (§ 13 - § 20d)
- Vierter Abschnitt. Zulassung der Arzneimittel (§ 21 - § 37)
- Fünfter Abschnitt. Registrierung von Arzneimitteln (§ 38 - § 39d)
- Sechster Abschnitt. Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung (§ 40 - § 42c)
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Siebter Abschnitt. Abgabe von Arzneimitteln (§ 43 - § 53)
- § 43 Apothekenpflicht
- § 44 Ausnahme von der Apothekenpflicht
- § 45 Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht
- § 46 Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht
- § 47 Vertriebsweg
- § 47a Sondervertriebsweg, Nachweispflichten
- § 47b Sondervertriebsweg Diamorphin
- § 48 Verschreibungspflicht
- § 49 (weggefallen)
- § 50 Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
- § 51 Abgabe im Reisegewerbe
- § 52 Verbot der Selbstbedienung
- § 52a Großhandel mit Arzneimitteln
- § 52b Bereitstellung von Arzneimitteln
- § 52c Arzneimittelvermittler
- § 53 Anhörung von Sachverständigen
- Achter Abschnitt. Sicherung und Kontrolle der Qualität (§ 54 - § 55a)
- Neunter Abschnitt. Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden (§§ 56–61)
- Zehnter Abschnitt. Pharmakovigilanz (§ 62 - § 63k)
- Elfter Abschnitt. Überwachung (§ 64 - § 69b)
- Zwölfter Abschnitt. Sondervorschriften für Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei, Zivilschutz (§ 70 - § 71)
- Dreizehnter Abschnitt. Einfuhr und Ausfuhr (§ 72 - § 74)
- Vierzehnter Abschnitt. Informationsbeauftragter, Pharmaberater (§ 74a - § 76)
- Fünfzehnter Abschnitt. Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen (§ 77 - § 83b)
- Sechzehnter Abschnitt. Haftung für Arzneimittelschäden (§ 84 - § 94a)
- Siebzehnter Abschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 95 - § 98a)
- Achtzehnter Abschnitt. Überleitungs- und Übergangsvorschriften
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10. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)