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Spickhoff, Medizinrecht
a) Abgabe durch Krankenhausapotheken, soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt (Nr. 1)
Starzer in Spickhoff | AMPreisV § 1 Rn. 8 | 4. Auflage 2022