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Spickhoff, Medizinrecht
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15. Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
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§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung
- 1. Allgemeines
- 2. Anwendungsbereich
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3. Negativer Anwendungsbereich (Abs. 3)
- a) Abgabe durch Krankenhausapotheken, soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt (Nr. 1)
- b) Abgabe an Krankenhäuser und diesen nach § 14 VIII 2 ApoG gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten (Nr. 2)
- c) Abgabe an die in § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2–9 AMG genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen (Nr. 3)
- d) Abgabe von aus Fertigarzneimitteln aufgrund ärztlicher Verordnung entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt (Nr. 7)
- e) Abgabe von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen (Nr. 8)
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§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung
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15. Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)