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§ 14 [Krankenhausapotheken]

(1) 1Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er 1.die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und 2.die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist. 2Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter

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