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Spickhoff, Medizinrecht
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50. Bundesärzteordnung
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II. Die Approbation (§ 3 - § 9a)
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§ 3 [Erteilung der Approbation]
- I. Normzweck
- II. § 3 I 1 Voraussetzungen für Erteilung der Approbation
- III. § 3 I 2 u. 6 Automatische Anerkennung von Ausbildungen von Antragstellern mit Europäischem Berufsausweis oder von Ausbildungen, die in EU-, EWR- oder Vertragsstaat absolviert wurden
- IV. § 3 Ia Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten
- V. § 3 II Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung bei fehlender automatischer Anerkennung von Ausbildungen, die in einem EU-, EWR- oder Vertragsstaat absolviert wurden
- VI. § 3 III Voraussetzungen für Erteilung der Approbation an Antragsteller, die Ausbildung in Drittstaat absolviert haben
- VII. § 3 IIIa Vorrang der Gleichwertigkeitsprüfung
- VIII. § 3 IV Anhörungsrecht
- IX. § 3 V Aussetzung der Entscheidung bei eingeleitetem Strafverfahren
- X. § 3 VI Erforderliche Nachweise bei Ausbildungsnachweisen aus EU-, EWR-, Vertrags- und Drittstaaten
- XI. § 3 VI, S. 4 Information der Mitgliedsstaaten über Berufsausübungsbeschränkungen
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§ 3 [Erteilung der Approbation]
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II. Die Approbation (§ 3 - § 9a)
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50. Bundesärzteordnung