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§ 3 [Erteilung der Approbation]

(1) 1Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (aufgehoben) 2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, 3.nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, 4.nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, 5.über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen

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