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§ 1631e Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

(1) Die Personensorge umfasst nicht das Recht, in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzuführen, die, ohne dass


Zitiervorschläge:
Spickhoff/Spickhoff BGB § 1631e
Spickhoff/Spickhoff, 4. Aufl. 2022, BGB § 1631e

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