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Spickhoff, Medizinrecht
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210. Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG)
- Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften (§ 1 - § 6)
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Abschnitt 2. Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken (§ 7 - § 16)
- § 7 Arztvorbehalt
- § 8 Einwilligung
- § 9 Aufklärung
- § 10 Genetische Beratung
- § 11 Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
- § 12 Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
- § 13 Verwendung und Vernichtung genetischer Proben
- § 14 Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen
- § 15 Vorgeburtliche genetische Untersuchungen
- § 16 Genetische Reihenuntersuchungen
- Abschnitt 3. Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung (§ 17)
- Abschnitt 4. Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich (§ 18)
- Abschnitt 5. Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben (§ 19 - § 22)
- Abschnitt 6. Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik (§ 23 - § 24)
- Abschnitt 7. Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 25 - § 26)
- Abschnitt 8. Schlussvorschriften (§ 27)
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210. Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG)