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Spickhoff, Medizinrecht
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210. Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG)
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Abschnitt 2. Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken (§ 7 - § 16)
- § 7 Arztvorbehalt
- § 8 Einwilligung
- § 9 Aufklärung
- § 10 Genetische Beratung
- § 11 Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
- § 12 Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
- § 13 Verwendung und Vernichtung genetischer Proben
- § 14 Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen
- § 15 Vorgeburtliche genetische Untersuchungen
- § 16 Genetische Reihenuntersuchungen
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Abschnitt 2. Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken (§ 7 - § 16)
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210. Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG)