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§ 30 Absonderung

(1) 1Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich


Zitiervorschläge:
Spickhoff/Handorn IfSG § 30
Spickhoff/Handorn, 4. Aufl. 2022, IfSG § 30

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