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Spickhoff, Medizinrecht
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400. (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018
- Vorbemerkung
- § 1 Ziel
- § 2 Struktur
- § 2a Begriffsbestimmungen
- § 3 Führen von Bezeichnungen
- § 4 Art, Inhalt und Dauer
- § 5 Befugnis
- § 6 Zulassung als Weiterbildungsstätte
- § 7 Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte
- § 8 Dokumentation der Weiterbildung
- § 9 Erteilung von Zeugnissen
- § 10 Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung
- § 11 Anerkennungsverfahren
- § 12 Zulassung zur Prüfung
- § 13 Prüfungsausschuss und Widerspruchsausschuss
- § 14 Prüfung
- § 15 Mitteilung der Prüfungsentscheidung
- § 16 Wiederholungsprüfung
- § 17 Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen
- § 18 Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Facharztbezeichnung
- § 18a Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung
- § 19 Anerkennung von Weiterbildungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Union (Mitgliedstaat) und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) und außerhalb eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Facharztbezeichnung
- § 19a Anerkennung von Weiterbildungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Union (Mitgliedstaat) und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) und außerhalb eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung
- § 20 Allgemeine Übergangsbestimmungen
- § 21 Inkrafttreten
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400. (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018