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Spickhoff, Medizinrecht
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500. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V
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Viertes Kapitel. Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze (§ 69 - § 71)
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Zweiter Abschnitt. Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Erster Titel. Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (§ 72 - § 76)
- Zweiter Titel. Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen (§ 77 - § 81a)
- Dritter Titel. Verträge auf Bundes- und Landesebene (§ 82 - § 87e)
- Vierter Titel. Zahntechnische Leistungen (§ 88)
- Fünfter Titel. Schiedswesen (§ 89 - § 89a)
- Sechster Titel. Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss (§ 90 - § 94)
- Siebter Titel. Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung (§ 95 - § 98)
- Achter Titel. Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung (§ 99 - § 105)
- Neunter Titel. Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung (§ 106 - § 106d)
- Dritter Abschnitt. Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§ 107 - § 114)
- Vierter Abschnitt. Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten (§ 115 - § 123)
- Fünfter Abschnitt. Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln (§ 124 - § 125b)
- Sechster Abschnitt. Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln (§ 126 - § 128)
- Siebter Abschnitt. Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern (§ 129 - § 131a)
- Achter Abschnitt. Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern (§ 132 - § 134a)
- Neunter Abschnitt. Sicherung der Qualität der Leistungserbringung (§ 135 - § 139e)
- Zehnter Abschnitt. Eigeneinrichtungen der Krankenkassen (§ 140)
- Elfter Abschnitt. Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern (§ 140a - §§ 140b bis 140d)
- Zwölfter Abschnitt. Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten (§ 140e)
- Dreizehnter Abschnitt. Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten (§ 140f - § 140h)
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Viertes Kapitel. Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
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500. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V