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§ 72a Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen

(1) Haben mehr als 50 vom Hundert aller in einem Zulassungsbezirk oder einem regionalen Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzte


Zitiervorschläge:
Spickhoff/Nebendahl SGB V § 72a
Spickhoff/Nebendahl, 4. Aufl. 2022, SGB V § 72a

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