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§ 75a Förderung der Weiterbildung

(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen sind zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung verpflichtet, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren


Zitiervorschläge:
Spickhoff/Nebendahl SGB V § 75a
Spickhoff/Nebendahl, 4. Aufl. 2022, SGB V § 75a

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