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§ 75b Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung

(1) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen legen bis zum 30. Juni 2020 in einer Richtlinie die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen


Zitiervorschläge:
Spickhoff/Nebendahl SGB V § 75b
Spickhoff/Nebendahl, 4. Aufl. 2022, SGB V § 75b

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