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§ 97  Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung

(1) 1Diensteanbieter dürfen die in § 96 Abs. 1 aufgeführten Verkehrsdaten verwenden, soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Teilnehmern benötigt werden. 2Erbringt ein Diensteanbieter seine Dienste über ein öffentliches

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