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§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt


Zitiervorschläge:
Voppel/Osenbrück/Bubert VgV/Voppel GWB § 134
Voppel/Osenbrück/Bubert VgV/Voppel, 4. Aufl. 2018, GWB § 134

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