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Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV, 2. Auflage
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C. Anhang
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VI.
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VI.3. FAQ zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel-LMIV des Bundesministeriums für Gesundheit (Österreich, Stand: 06/2015)
- 1 Anwendungsbereich
- 2 Zum unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel in Selbstbedienung
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3 Bezeichnung des Lebensmittels
- 3.1 „Bei Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnissen, die zugesetzte Eiweiße als solche, einschließlich hydrolysierte Proteine, unterschiedlicher tierischer Herkunft enthalten, ist die Bezeichnung des Lebensmittels mit einem Hinweis auf das Vorhandensein dieser Eiweiße und ihren Ursprung zu versehen.“ (Anhang VI Teil A Z 5)
- 3.2 „Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, tragen den folgenden Hinweis:
- 3.3 „Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper angeboten werden, enthält die Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe, dass Wasser zugesetzt wurde, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5% des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht. Diese Bestimmung gilt auch für Fischereierzeugnisse und zubereitete Fischereierzeugnisse, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fischportion, Filet oder ganzes Fischereierzeugnis angeboten werden.“ (Anhang VI Z 6)
- 4 Zutatenverzeichnis
- 5 Allergene
- 6 Nettofüllmenge
- 7 Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen
- 8 Spezielle zusätzliche Angaben
- 9 Nährwertdeklaration
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VI.3. FAQ zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel-LMIV des Bundesministeriums für Gesundheit (Österreich, Stand: 06/2015)
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VI.
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C. Anhang