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§ 101b  Sicherung von Schadensersatzansprüchen

(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 97 Abs. 2 auch


Zitiervorschlag:
Wandtke/Bullinger/Ohst, 4. Aufl. 2014, UrhG § 101b

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