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§ 105  Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht


Zitiervorschlag:
Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, 4. Aufl. 2014, UrhG § 105

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