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§ 97a  Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung


Zitiervorschlag:
Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, 4. Aufl. 2014, UrhG § 97a

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