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§ 98  Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen


Zitiervorschlag:
Wandtke/Bullinger/Bohne, 4. Aufl. 2014, UrhG § 98

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