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372. Leitsätze für Tee, teeähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen zur Fussnote *

EL 164 Juli 2016 Vom 2. Dezember 1998 (BAnz. Nr. 66a vom 9.4.1999, GMBl. Nr. 11 S. 228 vom 26.4.1999), zuletzt geändert am 5.3.2013 (BAnz. AT vom 12.12.2013 B6, GMBl. Nr. 63 S. 1265 vom 17.12.2013) A.  Begriffsbestimmungen 1. Tee stammt ausschließlich aus Blättern, Blattknospen und zarten Stielen des Teestrauches Camellia sinensis L. O. Kuntze aus der Familie der Teegewächse (Theaceen), die nach den üblichen Verfahren bearbeitet sind. 2. Aromatisierter Tee ist Tee, dem zur Aromatisierung geruch- und/oder geschmackgebende Stoffe zugesetzt sind. 3. Teeähnliche Erzeugnisse sind Pflanzenteile, die nicht vom Teestrauch stammen und die dazu bestimmt sind, in der Art wie Tee verwendet zu werden. Teeähnliche Erzeugnisse sind auch Mischungen von teeähnlichen Erzeugnissen mit Tee, die nicht unter den Begriff „aromatisierter Tee“ fallen. 4. Aromatisierte teeähnliche Erzeugnisse sind teeähnliche Erzeugnisse, denen zur Aromatisierung geruch- und/oder geschmackgebende Stoffe zugesetzt sind. 5. Tee-Extrakte zur Fussnote 1 sind wässrige Auszüge aus Tee, denen Wasser entzogen ist. 6. Aromatisierte Tee-Extrakte sind Tee-Extrakte, denen zur Aromatisierung geruch- und/oder geschmackgebende Stoffe

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