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Anhang 13 Richtlinien zu kommunalen Anlagegeschäften
und derivativen Finanzierungsinstrumenten

Februar 2011 Erlass des Ministeriums des Innern und für Sport vom 18. Februar 2009 (StAnz. S. 701) Anlagegeschäfte hessischer Kommunen müssen mit dem Erfordernis der Sicherheit gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) bzw. § 20 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung

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