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Anhang 8 Richtlinien über die Gewährung
von Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock

September 2009 Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport vom 17. Februar 2009 (StAnz. S. 581) I. (1) Im Rahmen der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel können Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock gemäß § 28 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) nur gewährt werden a) zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und b) zum Ausgleich

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