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§ 12 Entscheidung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin

Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen. In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Erläuterungen zum Muster einer Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen Allgemeine Vorbemerkungen Das Muster einer Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG wurde von den Geschäftsstellen des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Städtetages NRW in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes zuletzt im August 1992 grundlegend überarbeitet. Es hat sich als Empfehlung für die kommunale Praxis bewährt. Darauf aufbauende kommunale Satzungen wurden vielfach in verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf ihre Rechtswirksamkeit hin überprüft und erfuhren keine wesentlichen Beanstandungen. Die Entwicklungen in der straßenbaubeitragsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung der vergangenen Jahre wie auch die Beitragsentwicklung in anderen Bundesländern machen allerdings eine Anpassung an die aktuellen Verhältnisse erforderlich. Eine wesentliche Änderung der Mustersatzung besteht darin, daß bezüglich der Anteilssätze Spannbreiten aufgezeigt werden, die eine durch den Ortsgesetzgeber zu konkretisierende Annäherung an die jeweils vermittelten Vorteile als Ausfluss der hoheitlichen Abgabengerechtigkeit und der kommunalen Haushaltsgrundsätze darstellen. Um dabei gleichzeitig dem Anliegen der beitragspflichtigen Bürger nach einer maßvollen Kostenentwicklung Rechnung zu tragen, wurden im neuen Satzungsmuster

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