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§ 66 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Oktober 2010 (1) Bei folgenden Vorhaben wird, soweit sie nicht nach § 62 oder § 67 genehmigungsfrei sind, ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt: 1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, 2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr

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