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Abhandlungen

Liegt ein Betriebsübergang vor, bestimmt § BGB § 613a Abs. BGB § 613A Absatz 1 S. 1 BGB den Eintritt des Arbeitgebers in alle arbeitsvertraglichen Ansprüche gegenüber dem übernommenen Arbeitnehmer. S. 2 hingegen regelt die Fortgeltung der Rechte und Pflichten einer beim Veräußerer im Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvereinbarung. Im letztgenannten Bereich haben sich neue Tendenzen in der Rechtsprechung und Literatur ergeben. 1. Transformation gem. § BGB § 613a Abs. BGB § 613A Absatz 1 S. 2 BGB a) Beibehaltung des kollektiven Charakters Das BAG hat bereits im Jahr 2009 seine bisherige individualrechtliche Sichtweise der in § BGB § 613a Abs. BGB § 613A Absatz 1 S. 2 BGB angeordneten

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