Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK
DGVZ 2016, 23
Zur Pflicht des Gerichtsvollziehers, dem Drittgläubiger gemäß § 802 d Absatz 1 Satz 2 ZPO einen Abdruck des Vermögensverzeichnisses zuzuleiten und die erneute Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis zu bewirken
Beitrag von Theo Seip