Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK
DNotI-Report 2003, 156
BGH: Am Stichtag vorhandenes Bargeld oder Kontoguthaben unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn sie aus laufenden Einkünften stammen und für den Unterhalt des laufenden Monats bestimmt sind.
Urteil vom 27.08.2003 - XII ZR 300/01