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DStR 2006, 323
BFH: Lieferung von Gegenständen an Bord eines Kreuzfahrtschiffes: Ort der Lieferung ist grundsätzlich der Abgangsort des Schiffes, außer bei „Zwischenaufenthalten” in Drittländern; Definition des „Zwischenaufenthaltes”
Urteil vom 20.12.2005 - V R 30/02