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Fachdienst Strafrecht 2011, 315883
Anm. zu BGH: Gewerbsmäßigkeit liegt nur bei (beabsichtigter) wiederholter Begehungen und nicht bei der sukzessiven Begehung einer Straftat vor
Entscheidungsbesprechung von Schröder zum Beschluss v. 02.02.2011 - 2 StR 511/10