Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK
Fachdienst Strafrecht 2011, 322762
Anm. zu BGH: Bei Unmöglichkeit einer Gesamtstrafenbildung wegen vollständiger Vollstreckung muss der zu gewährende Härteausgleich den Nachteil vollständig ausgleichen
Entscheidungsbesprechung von Smok zum Beschluss v. 17.08.2011 - 5 StR 301/11