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Zitiert in:
- Fachdienst Strafrecht
- 2011
- Heft 25
- Inhaltsverzeichnis
- Editorial
- Urteilsanmerkungen
- Smok: Im Anwendungsbereich des § 250 StGB wird die Kenntnis des Opfers von einem gefährlichen Werkzeug/einer Waffe nur in Absatz 2 vorausgesetzt
- Krug: Einschränkungen der Anordnung des Verfalls bei Mittätern durch Anwendung der Härteklausel des § 73c I 2 StGB, insbesondere bei Weiterleitung der Beute
- Güttner: Der Eingangsbereich eines Bürogebäudes zählt nicht zum öffentlichen Verkehrsraum
- Zimmermann: Mindestgröße des Unterbringungsraums bei Sicherungsverwahrung
- Holch: Vorrang des benannten Verteidigers vor gerichtlich beigeordnetem Verteidiger auch bei fehlerhafter Annahme des Ablaufs der Benennungsfrist
- Schröder: Gegen die Entscheidung einer Strafkammer im Verfahren nach § 33a StPO ist eine Beschwerde nicht – mehr – zulässig
- Wichtige Leitsätze
- Aktuelle Nachrichten
- Aufsatzüberblick
- Heft 25
- 2011