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Fachdienst Strafrecht 2012, 334655
Anm. zu BGH: Vollendung der Nötigung tritt erst mit Vornahme oder Ausführungsbeginn der abgenötigten Handlung ein
Entscheidungsbesprechung von Smok zum Beschluss v. 19.06.2012 - 4 StR 139/12