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Fachdienst Strafrecht 2012, 336924
Anm. zu OLG Hamm: Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe setzt besondere Umstände voraus
Entscheidungsbesprechung von Güttner zum Beschluss v. 12.07.2012 - III-3 Ws 143/12