Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK
Fachdienst Strafrecht 2012, 337966
Anm. zu BGH: Ein Gewahrsamsbruch und somit ein Diebstahl scheidet aus, wenn sich der Täter Sachen eines Toten zueignet und kein Dritter Gewahrsam an der Sache begründet hat
Entscheidungsbesprechung von Güttner zum Beschluss v. 25.07.2012 - 2 StR 111/12