-
Zitiert in:
- Fachdienst Strafrecht
- 2012
- Heft 17
- Inhaltsverzeichnis
- Editorial
- Urteilsanmerkungen
- Güttner: «Beihilfe» zum besonders schweren Fall des Betrugs setzt eine Beihilfehandlung voraus, die ihrerseits ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls erfüllt
- Jünemann: Keine nur formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens bei Strafzumessung nach § 18 II JGG
- Jünemann: Keine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens bei nur psychischer Belastung des Opfers
- Smok: Gesamtsaldierung zur Bestimmung des betrugsrelevanten Vermögensschadens
- Krug: Auswechslung des Pflichtverteidigers nur bei nachvollziehbarer Störung des Vertrauensverhältnisses
- Schröder: Kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör bei Ablehnung einer Terminsverlegung, obwohl der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wurde
- Wichtige Leitsätze
- Aktuelle Nachrichten
- Aufsatzüberblick
- Heft 17
- 2012