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Fachdienst Strafrecht 2016, 382449
Anm. zu OLG Hamm: Es fehlt nicht an der Unrechtseinsicht, wenn nach einem erstinstanzlichen Geständnis zur Tatbegehung im Berufungsverfahren ein neuer oder andere Beweggrund für die Tat geschildert wird
Entscheidungsbesprechung von Güttner zum Beschluss v. 13.09.2016 - 4 RVs 116/16