- GWR
- 2011
- Heft 20 (Seite 461-484)
- Rechtsprechung
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Kröger: Zessionar muss für Klauselumschreibung Eintritt in Sicherungsvertrag nicht nachweisen
- Frobenius: Form der Schiedsabrede mit Verbrauchern bestimmt sich vorbehaltlich des UNÜ auch in internationalen Fällen nach § 1031 V ZPO
- Römhild: Gründungsgesellschafter müssen auf einschlägige Vorstrafen einer mit der Gestaltung des Anlagemodells betrauten Person hinweisen
- Simon: Schadensersatz bei Prospektfehlern berechnet sich auf Grundlage der tatsächlich aufgewandten Finanzierungskosten
- Corzelius: Jede Pflichtverletzung muss im Mahnbescheid individualisiert werden, andernfalls wird Verjährung nicht gehemmt
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Rechtsprechung
- Heft 20 (Seite 461-484)
- 2011