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GWR 2017, 144
Anm. zu BGH: Ausschließlicher Gerichtsstand des § 32 b I ZPO nur bei Inanspruchnahme des einzigen Beklagten als Prospektverantwortlicher
Entscheidungsbesprechung von Dr. David Kräft zum Beschluss v. 01.12.2016 - X ARZ 180/16