Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK
JAmt 2011, 142
Wunsch der nicht miteinander verheirateten Eltern nach Erteilung des Vaternamens als Geburtsnamen des Kindes bereits bei der Anmeldung der Geburt; hierfür nach Standesamtsmeinung vorausgesetzte Begründung der gemeinsamen Sorge; zum Inhalt der beim Jugendamt zunächst beurkundeten Erklärungen zu Abstammung und Sorge (Bezeichnung des Kindes mit dem „mütterlichen“ Geburtsnamen oder bereits dem von den Eltern für die Anmeldung gewünschten Vaternamen?); zur Gebührenpflicht bei familienrechtlichen Namensänderungen vor dem Standesamt
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