Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK
JAmt 2014, 31
Zum Zeitpunkt der Einstellung von Leistungen; Ausschöpfung des Höchstzeitraums der Leistungsdauer von 72 Monaten; zum Nachteilsausgleich für das Kind bei unnötig weitergezahltem Unterhaltsvorschuss trotz laufender Abzweigung
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