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npoR 2012, 195
Trifft ein Treuhänder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Anweisung des Schuldners eine Verfügung über das Treugut, kann der Insolvenzverwalter die Leistung an den Nichtberechtigten genehmigen und somit deren Herausgabe nach § 816 Abs. 2 BGB verlangen
Beitrag von Julian Albrecht, Clara Lienicke, Janne Seelig